Manchmal ist im Vorfeld einer Auseinandersetzung zunächst nur eine erste kurze Inaugenscheinnahme nötig, um überhaupt feststellen zu können, ob streitbare Sachverhalte aus fachlicher Sicht vorhanden sind.
Daraus kann dann eine kurze gutachterliche Stellungnahme werden oder ein umfangreicheres Gutachten werden. In aller Regel wird für die Abschätzung dennoch ein persönlicher Ortstermin mit Inaugenscheinnahmerforderlich sein.
Meist entscheidet der Zeitaufwand für eine Gutachtenerstattung maßgeblich die Höhe der Kosten.
Die Vergütung eines privaten Gutachtenauftrages oder anderer Leistungen eines Sachverständigen, ist nirgendwo geregelt und somit frei vereinbar. Die Kosten für meine private gutachterliche Tätigkeit orientiere ich an den Stundensätzen und Kostengrößen des derzeit gültigen "JVEG", dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz".
Bitte beachten Sie folgenden Absatz aus den Richtlinien zur Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer zu Köln vom 01.01.2015:
18.2 Sachlich informative Werbung
Bei seiner Werbung hat der Sachverständige selbstverständlich das geltende Wett-bewerbsrecht, insbesondere die §§ 3 und 5 UWG, zu beachten. Darüber hinaus müssen Form und Inhalt seiner Aussagen dem Ansehen, der Funktion und der be-sonderen Verantwortung eines öffentlich bestellten Sachverständigen gerecht wer-den. Insoweit hat sich der Sachverständige bei seiner Werbung eine gewisse Zu-rückhaltung aufzuerlegen. Zulässig ist danach lediglich eine Werbung, die in objekti-ver Form über das Leistungsangebot des Sachverständigen informiert (sachlich in-formativer Charakter). Aussagen, die nach Aufmachung oder Inhalt aufdringlich, an-lockend oder anreißerisch wirken könnten, sind zu unterlassen.