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Ein Beispiel...

"Optische Unregelmäßigkeiten..."

Ein Beispiel:

Im Handwerk bestehen oft sehr verschiedene Auffassungen darüber, was als "fachgerecht" oder "nicht fachgerecht" zu bewerten ist.
Als ein typisches, häufig vorkommendes Beispiel, seien hier die "hinzunehmenden und nicht hinnehmbaren optischen Unregelmäßigkeiten" genannt. Auch, weil dies häufig zur Auseinandersetzung zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern führt.

Vorweg: Über Geschmack und Optik lässt sich bekanntlich gut und ausgiebig streiten. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu technischen Mängeln einer Leistung, die optischen Beeinträchtigungen beschichteter Oberflächen selbst für den Laien meist sofort sichtbar sind. Und schon führt das Ganze zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.

Dabei gibt es sehr unterschiedliche "Empfindlichkeiten", wenn es um die Bewertung "optischer Beeinträchtigungen" geht, wie z.B. bei Farbtönen, Glanzgraden, Strukturen, Unebenheiten von Flächen usw.

Häufig gehen auch die Erwartungen einer grundsätzlich zu liefernden Güte weit auseinander, wobei dann unklare oder missverständliche Vertragsvereinbarungen meist zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien führen. Dann stellen sich Fragen wie: "Muss ich das hinnehmen?" "Ist das noch eine Regelleistung?" "Hätte ich mehr und Besseres erwarten können?"

In solchen Streitfällen existieren oftmals keine Normen, Richtlinien oder Merkblätter, die dabei helfen könnten, eine objektive Aussage treffen, z.B. durch Beurteilungs- oder Toleranzgrenzen. Selbst die so oft zitierte DIN 18202 („Toleranzen im Hochbau - Bauwerke“ ...) hilft dann nicht weiter. Sie ist vom Ursprung her eher eine "Passungsnorm" und hilft daher kaum bei ästhetischen, "optischen Störungen" weiter.

Grundsätzlich kann eine "optische Unregelmäßigkeit" als Mangel gelten: VOB/B § 13 Ziff. 1: „Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn die Bauleistung mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern".

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Sachverständiger eine Abgrenzung finden muss zwischen optischer (nachbesserungspflichtiger oder in Form einer Minderung abzugeltender) Unregelmäßigkeit und geringfügiger (hinzunehmender) optischer Beeinträchtigung einer Leistung. In solch heiklen, oftmals schwer zu fassenden Situationen ist die Kompetenz, Erfahrung und Objektivität eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen von entscheidender Bedeutung.